AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Niederhauser Landmaschinen AG,

Aktiengesellschaft mit Sitz in 4934 Madiswil (Schweiz), im Folgenden

NLM AG genannt:



1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von NLM AG beruhen auf Schweizer Recht

und gelten innerhalb und ausserhalb der Schweiz, und zwar für alle Verkäufe und

Lieferungen von NLM AG. Abweichungen (Änderungen und Nebenabreden) sind nur

wirksam, wenn sie von NLM AG schriftlich bestätigt werden.

Wird ein Vertrag abgeschlossen und der Käufer legt ebenfalls AGB vor, gelten die

übereinstimmenden Punkte. In Bezug auf die abweichenden Bestandteile wird eine

schriftliche Vereinbarung getroffen.

Diese AGB gelten auf unbestimmte Zeit, solange sie nicht von den Parteien in einer

schriftlichen Vereinbarung geändert werden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes über

den Kaufvertrag (Art. 184ff OR) sowie andere schweizerische Gesetze und Verordnungen.

Der Käufer kann Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden Vertrag nicht auf Dritte

übertragen. Im Zweifelsfalle ist die in deutscher Sprache abgefasste Version der vorliegenden

allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich anwendbar. Mit den vorliegenden

allgemeinen Geschäftsbedingungen werden alle bisherigen Abmachungen

zwischen den Parteien ersetzt.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag

eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen

hievon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame

Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien Gewollten wirtschaftlich

am Nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.



2. Vertragsabschluss

Der Vertrag zwischen dem Käufer und NLM AG kommt erst durch einen Auftrag des

Käufers und dessen Annahme durch NLM AG zustande. Der Auftrag des Käufers

kann im persönlichen Gespräch, telefonisch, schriftlich, per Fax oder Mail erfolgen.

Die Annahme des Auftrages durch NLM AG erfolgt in der Regel schriftlich, durch Fax

oder per Mail. Weichen Auftragsbestätigung und Auftrag inhaltlich voneinander ab,

hat der Käufer unverzüglich zu reagieren, ansonsten gilt die Auftragsbestätigung als

akzeptiert. Wünscht der Käufer eine Änderung gegenüber der Auftragsbestätigung,

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teilt ihm NLM AG so rasch wie möglich, spätestens aber innert zwei Wochen mit, ob

die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Leistung,

die Termine und die Preise haben. An ein Angebot zur Änderung der Leistung

ist NLM AG während zwei Wochen gebunden. Für Vertragsgegenstände, die bereits

geliefert sind, gilt die Änderung nicht.



3. Informationsveröffentlichung

Der Inhalt von Prospekten, Preislisten, Katalogen und technischen Dokumenten ist

unverbindlich, es sei denn, er wird ausdrücklich zugesichert. Modell- und Preisänderungen,

auch von im Internet publizierten Produkten, behält sich NLM AG vor.



4. Termine

NLM AG verpflichtet sich, dem Käufer die vereinbarten Vertragsgegenstände an den

in der Auftragsbestätigung festgelegten Terminen zu liefern, während der Käufer

sich verpflichtet, diese Vertragsgegenstände zu der vorbestimmten Zeit abzunehmen

und gemäss Auftragsbestätigung zu bezahlen.

Die Termine werden indessen angemessen verschoben, wenn Hindernisse auftreten,

die ausserhalb des Willens von NLM AG liegen, wie Naturereignisse, Mobilmachung,

kriegerische Ereignisse, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheiten, erhebliche

Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen

sowie behördliche Massnahmen.

Bei sonstigen Verzögerungen hat der Käufer mit schriftlicher Mahnung eine Nachfrist

von 60 Tagen anzusetzen. Bei deren unbenütztem Ablauf kann er von diesem Vertrag

zurück treten. Der Rücktritt ist nur gültig, wenn er mit eingeschriebenem Brief

erklärt wird. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ansprüchen

aus verspäteter Lieferung oder bei Geltendmachung des Rücktritts.

NLM AG verpflichtet sich, den Kunden so rasch wie möglich über Verzögerungen zu

informieren.



5. Versand und Gefahrsübergang

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend.

NLM AG liefert die Vertragsgegenstände in der bestellten Ausführung, Software in

maschinell lesbarer Form in der gültigen Version im Zeitpunkt der Lieferung.

Unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen gelten folgende Lieferbedingungen:

- Komplette, fabrikneue Maschinen, Geräte und Fahrzeuge werden von NLM AG im

Rahmen der Tourenpläne franko Domizil des Käufers, soweit dies mit dem jeweils

nötigen Transportfahrzeug zugänglich ist, oder per Frachtgut franko nächstgelegeAllgemeine

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ne Normal-Talbahnstation geliefert;

- für gebrauchte Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Ersatzteile und Zubehör gilt Lieferung

ab Sitz von NLM AG bzw. dem jeweiligen Warenstandort.

Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen Nutzen und Gefahr - auch bei

Frankolieferungen - mit der Bereitstellung des Vertragsgegenstandes zum Versand

am Sitz von NLM AG bzw. am jeweiligen Versendungsort (z.Bsp. beim Hersteller,

wenn die Lieferung direkt von dort erfolgt) auf den Käufer über.



6. Erfüllungsort

Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen worden sind, liegt der Erfüllungsort

am Sitz von NLM AG bzw. am jeweiligen Versendungsort.



7. Abnahme

Der Käufer hat den gelieferten Kaufgegenstand einer Abnahmeprüfung zu unterziehen.

Eine allfällige Falschlieferung und allfällige Mängel sind umgehend, jedoch spätestens

innerhalb von drei Arbeitstagen seit Erhalt des Vertragsgegenstandes, zu

rügen, ansonsten gilt er als genehmigt. Offensichtliche Mängel sind vom Käufer vor

Übernahme der Sendung vom Spediteur schriftlich bestätigen zu lassen, damit dieser

gegebenenfalls für den Schaden belangt werden kann.



8. Zahlungsbedingungen

Wenn nichts Anderes vereinbart wurde, gilt Barzahlung bei Ablieferung des Vertragsgegenstandes.

Ist Rechnungsstellung vereinbart, so ist der Rechnungsbetrag (ohne weitere Abzüge)

innert 14 (vierzehn) dem Rechnungsdatum folgenden Kalendertage zu bezahlen.

Sofern eine Zahlung nicht innert diesen vierzehn Kalendertagen erfolgt, ist der

Rechnungsbetrag mit 7% (sieben Prozent) zu verzinsen, bei Beträgen unter

Fr. 500.00 mindestens mit Fr. 45.00 (fünfundvierzig Franken).

Beanstandungen an der Rechnung sind innerhalb von sieben Arbeitstagen seit Erhalt

der Rechnung schriftlich und begründet anzubringen, ansonsten die Rechnung

als geprüft und für richtig befunden betrachtet wird.



9. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Vertragsgegenstände bleiben Eigentum von NLM AG bis zur vollständigen

Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus dem Vertragsverhältnis.

NLM AG behält sich das Recht vor und der Käufer anerkennt dieses,

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den Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.

Der Käufer darf die gelieferten Vertragsgegenstände nur veräussern oder verpfänden,

wenn er sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis vollständig

erfüllt hat.



10. Eintauschobjekt

Sofern NLM AG vom Käufer ein Eintauschobjekt übernimmt, erklärt Letzterer, dass

am eingetauschten Gerät bzw. an der eingetauschten Maschine bzw. am eingetauschten

Fahrzeug keinerlei Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte von Dritten bestehen.



11. Gewährleistung / Garantie

11.1. Für Geräte, Maschinen und Fahrzeuge, die von NLM AG selber hergestellt

wurden, leistet diese gemäss Ziffer 11.4 hienach Sachgewähr. Für Motoren,

Getriebe und andere wesentliche Bestandteile kann der Käufer eine allfällige

Herstellergarantie gemäss den ihm übergebenen Garantiebestimmungen geltend

machen. Falls keine Herstellergarantie besteht oder Sachgewähr bei

NLM AG geltend gemacht wird, gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer 11.4

hienach.

11.2. Für neue Geräte, Maschinen, Fahrzeuge und andere Vertragsgegenstände,

die nicht von NLM AG hergestellt wurden, kann der Käufer eine allfällige Herstellergarantie

gemäss den ihm übergebenen Garantiebestimmungen geltend

machen. Falls keine Herstellergarantie besteht oder Sachgewähr bei NLM AG

geltend gemacht wird, gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer 11.4 hienach.

11.3. Für gebrauchte Geräte, Maschinen, Fahrzeuge und andere Vertragsgegenstände

gewährt NLM AG keine Garantie und es wird jede Gewährleistung,

soweit rechtlich möglich, wegbedungen. Vorbehalten bleiben abweichende

Vereinbarungen zwischen den Parteien. Diese werden schriftlich auf der Auftragsbestätigung

aufgelistet.

11.4. Anstelle von andern Sachgewährleistungsansprüchen hat der Käufer gegenüber

NLM AG Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung) gemäss

den nachfolgenden Bestimmungen:

11.4.1. Dieser Anspruch erstreckt sich auf die Reparatur oder Auswechslung

der fehlerhaften Teile und auf die Beseitigung weiterer Schäden an

Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen, soweit diese durch die fehlerhaften

Teile direkt verursacht worden sind.

Bei der Nachbesserung ersetzte Teile gehören NLM AG.

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11.4.2. Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung NLM AG

anzuzeigen oder von dieser feststellen zu lassen. Er hat NLM AG das

Gerät, die Maschine oder das Fahrzeug auf Aufforderung hin zur Reparatur

zu übergeben. NLM AG ist berechtigt, die Nachbesserung

durch einen Dritten vornehmen zu lassen, ohne dadurch von ihrer

Gewährleistungspflicht befreit zu werden.

11.4.3. Jede Gewährleistungspflicht entfällt, wenn das Gerät, die Maschine

oder das Fahrzeug unsachgemäss behandelt, gewartet, gepflegt,

überbeansprucht, eigenmächtig verändert oder umgebaut, oder wenn

die Betriebsanleitung nicht befolgt worden ist.

Natürlicher Verschleiss schliesst die Gewährleistungspflicht in jedem

Falle aus.

11.4.4. NLM AG hat die Wahl, anstelle der Nachbesserung innert angemessener

Frist ein vertragskonformes Gerät bzw. eine vertragskonforme

Maschine bzw. ein vertragskonformes Fahrzeug zu liefern.

11.4.5. Kann ein erheblicher Fehler trotz wiederholter Nachbesserung nicht

behoben werden, so ist der Käufer berechtigt, eine Reduktion des

Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung besteht in keinem Fall. Bei

Rückgängigmachung des Vertrages hat der Käufer einen allfälligen

Gebrauch des Gerätes bzw. der Maschine bzw. des Fahrzeuges

(z.Bsp. Betriebsstunden oder gefahrene Kilometer) zu entschädigen.

Ein allenfalls bereits entrichteter Kaufpreis ist von NLM AG ohne Zins

zurück zu erstatten.

11.4.6. Die vorliegende Gewährleistungspflicht von NLM AG dauert zwölf Monate

ab Nutzen- und Gefahrsübergang. Nachbesserung verlängert die

Gewährleistungsfrist nicht.

11.4.7. Alle weitergehenden Haftungsansprüche sind - unter Vorbehalt unabänderlicher

Vorschriften - ausgeschlossen.

11.4.8. Bei Veräusserung des Gerätes, der Maschine oder des Fahrzeuges

geht der Anspruch auf Gewährleistung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist,

soweit abtretbar, auf den Erwerber über.

11.4.9. Vorbehältlich anderer Abrede leistet NLM AG ausdrücklich keine Garantie,

dass die von ihr gelieferten Vertragsgegenstände den öffentlich

rechtlichen Zulassungsvorschriften entsprechen. In jedem Fall ist der

Käufer für die Verkehrstauglichkeit und die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen

selber verantwortlich.

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12. Rechte

Die Rechte an Entwicklungen, Erfindungen, Produktionsverfahren sowie sonstigem

geistigem Eigentum an den Vertragsgegenständen verbleibt bei NLM AG.



13. Verrechnungsverbot

Der Käufer hat keinen Verrechnungsanspruch.



14. Mehrwertsteuer

Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der Auftragsbestätigung zum jeweils gültigen

Satz gemäss den gesetzlichen Vorschriften aufgeführt.



15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für die vorliegenden AGB gilt materielles schweizerisches Recht, unter Ausschluss

seiner Regeln zu Konflikten von Rechtsordnungen (insbesondere IPRG). Das Wiener

Kaufrecht wird ausdrücklich wegbedungen.

Für alle aus diesem Vertrag oder in diesem Zusammenhang entstehenden Streitigkeiten

sind die ordentlichen Gerichte am Sitz von NLM AG zuständig. Es ist NLM AG

indessen freigestellt, stattdessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz bzw.

Wohnsitz des Käufers anzurufen.



Madiswil, den 10. September 2011

Niederhauser Landmaschinen AG